AGIDAT – Datenschutz | Informationssicherheit
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Datenschutz in der Sozialwirtschaft

Klientendaten, besondere Kategorien, kirchliches Datenschutzrecht — wir kennen die Besonderheiten sozialer Einrichtungen.

Datenschutz in der Sozialwirtschaft: Besondere Herausforderungen

Soziale Einrichtungen — Wohlfahrtsverbände, Pflegedienste, Beratungsstellen, Werkstätten für Menschen mit Behinderung, Jugendhilfeträger, Suchtberatung — verarbeiten täglich hochsensible Daten. Gesundheitsdaten, Informationen über Behinderungen, soziale Problemlagen, psychische Erkrankungen, familiäre Situationen: Diese Daten gehören zu den besonders schutzbedürftigen Kategorien nach Art. 9 DSGVO.

Gleichzeitig stehen soziale Einrichtungen unter erheblichem Ressourcendruck. Datenschutz wird oft als aufwändig und bürokratisch wahrgenommen — ein Aufwand, für den weder Zeit noch Budget vorhanden ist.

Wir verstehen das. Unser Ansatz: Datenschutz so pragmatisch wie möglich, so vollständig wie nötig.

Besonderheit: Kirchliches Datenschutzrecht

Einrichtungen in Trägerschaft der katholischen oder evangelischen Kirche unterliegen nicht primär der DSGVO, sondern dem kirchlichen Datenschutzrecht:

  • KDG (Kirchliches Datenschutzgesetz) für Einrichtungen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz
  • DSG-EKD (Datenschutzgesetz der EKD) für evangelische Einrichtungen

Diese kirchlichen Regelwerke orientieren sich inhaltlich stark an der DSGVO, weichen aber in Details ab — besonders bei der Aufsichtsstruktur (Kirchliche Datenschutzaufsicht statt staatliche Aufsichtsbehörden) und bestimmten Ausnahmeregeln.

Wir beraten kirchliche Einrichtungen nach dem jeweils geltenden kirchlichen Datenschutzrecht.

Klientendaten: Das Herzstück des Datenschutzes

Die Daten Ihrer Klientinnen und Klienten verdienen besonderen Schutz. Das betrifft:

Aufnahme und Dokumentation

Welche Daten dürfen bei Aufnahme erhoben werden? Was ist für die Leistungserbringung erforderlich, was geht über das Notwendige hinaus? Wie werden Daten dokumentiert, wer hat Zugang?

Schweigepflicht und Datenweitergabe

Die berufliche Schweigepflicht (§ 203 StGB) gilt für viele Berufsgruppen in der Sozialarbeit. Sie schützt Klienten — begrenzt aber auch den Datenaustausch innerhalb des Teams. Hier brauchen Sie klare Regelungen.

Kostenträger und Behörden

Die Abrechnung mit Leistungsträgern (Sozialämter, Pflegekassen, Jobcenter) und die Zusammenarbeit mit Behörden erfordert Datenweitergabe. Diese muss auf einer klaren Rechtsgrundlage basieren und dokumentiert sein.

Aufbewahrung und Löschung

Wie lange müssen Klientenakten aufbewahrt werden? Das variiert je nach Leistungsart und Rechtsgrundlage. Ein Löschkonzept verhindert, dass Daten unendlich gespeichert werden.

Beschäftigtendatenschutz in sozialen Einrichtungen

In sozialen Einrichtungen arbeiten oft viele Teilzeitkräfte, Ehrenamtliche und Auszubildende. Das stellt den Datenschutz vor besondere Anforderungen:

  • Klare Regelungen für ehrenamtlich Tätige (Einweisung, Verschwiegenheit)
  • Datenschutz bei Schichtplänen, Krankheitsmeldungen, Mitarbeiterakten
  • Umgang mit Gesundheitsdaten der Mitarbeitenden (besondere Sensibilität)

Förderanträge und Dokumentation

Viele soziale Einrichtungen sind auf öffentliche Förderung angewiesen. Förderanträge und -abrechnungen erfordern oft detaillierte Nachweise — auch über Klienten. Hier müssen Datenschutz und Rechenschaftspflicht sorgfältig abgewogen werden.

Wir helfen Ihnen, Förderanforderungen datenschutzkonform zu erfüllen — ohne mehr Daten weiterzugeben als nötig.

Unser Angebot für die Sozialwirtschaft

Wir kennen die Welt sozialer Einrichtungen — die Ressourcenknappheit, die regulatorischen Besonderheiten, die Sensibilität der Zielgruppen. Unsere Beratung ist auf die Realität Ihrer Arbeit ausgerichtet, nicht auf das Lehrbuch.

Auf Wunsch übernehmen wir die Funktion des externen Datenschutzbeauftragten und kümmern uns laufend um alle datenschutzrechtlichen Fragen — damit Sie sich auf Ihre eigentliche Arbeit konzentrieren können.